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Statuten

Rechtlich verbindlich ist nur die als PDF Datei herunterladbare Version der Statuten
(Für die nachstehenden Ausführungen gilt sowohl die männliche als auch die weibliche Leseform)

I. Name, Sitz und Zweck

Art. 1
1.1 Unter dem Namen "Berner KMU Orpund, Safnern und Scheuren" besteht als Sektion des Berner KMU und des Landesteilverbandes KMU Biel-Seeland ein Verein der kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und ihnen nahestehenden Personen im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

1.2 Das Vereinsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.

Art. 2
2.1 Der Verein bezweckt
a) die Wahrung und Förderung der Interessen der KMU auf privatwirtschaftlicher Grundlage;

b) die Stellungnahme zu allen wirtschaftlichen Tagesfragen, soweit sie den selbständigen Mittelstand betreffen;

c) die Abhaltung regelmässiger Zusammenkünfte der Mitglieder zur Anhörung von Vorträgen und Behandlung gemeinsamer Angelegenheiten;

d) die Erhaltung und Förderung des beruflichen Nachwuchses und des Bildungs-wesens;

e) die Pflege der Geselligkeit und Kollegialität.

II. Mitgliedschaft

Art. 3
3.1 Der Verein besteht aus Aktiv-, Passiv-, Frei- und Ehrenmitgliedern.

3.2 Als Aktivmitglied kann jede natürliche Person und jede juristische Person aufgenommen werden, die im Vereinsgebiet selbständig in Handel, Gewerbe oder Industrie tätig ist, bzw. im Vereinsgebiet Geschäfts- oder Wohnsitz hat sowie Auswertige die Mitglied werden wollen.

Als Passivmitglied können Personen aufgenommen werden,
a) die kein eigenes Geschäft führen, sich aber zufolge ihrer beruflichen Tätigkeit mit dem Verein verbunden fühlen

b) die dem Verein weniger als 30 Jahre als Aktivmitglied angehörten und von der aktiven Geschäftstätigkeit zurückgetreten sind.

3.4 Aufnahmegesuche, Aktive- und Passivmitglieder, sind dem Vorstand schriftlich zur Prüfung einzureichen. Dieser entscheidet über die Aufnahmen und orientiert die Mitglieder über aufgenommene Neumitglieder an der Hauptversammlung.

3.5 Zum Freimitglied können natürliche Personen ernannt werden, die dem Verein während 30 Jahren als Aktivmitglied angehörten oder das 65. Altersjahr zurückgelegt haben.

3.6 Zum Ehrenmitglied können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um die Förderung der KMU besonders verdient gemacht haben.

3.7 Die Ernennung zu Frei- oder Ehrenmitgliedern erfolgt durch Vorschlag des Vorstandes und Wahl durch die Hauptversammlung.

Art. 4
4.1 Jedes Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglied ist an der Hauptversammlung stimmberechtigt. Passivmitglieder haben beratende Stimme.

4.2 Die Mitgliedschaftsrechte können stellvertretungsweise von mündig- und handlungsfähigen Familien- oder Firmenangehörigen ausgeübt werden.

4.3 Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Interessen und das Gedeihen des Vereins nach besten Kräften zu wahren und zu fördern. Über Verhandlungen, die ihrer Natur nach nicht vor die Öffentlichkeit gehören, hat es Verschwiegenheit zu bewahren.

4.4 Die Aktiv- und Passivmitglieder sind verpflichtet, die von der Hauptversammlung festgesetzten Jahresbeiträge zu entrichten.

4.5 Neumitglieder die nicht ein ganzes Jahr dabei sind, zahlen den Mitgliederbeitrag pro Rata.

Art. 5
5.1 Die Mitgliedschaft geht verloren durch Austritt, Aufgabe der selbständigen Erwerbs-tätigkeit, Wegzug und Tod oder bei juristischen Personen durch Auflösung der Firma.

5.2 Der Austritt kann nur auf Ende eines Kalenderjahres, unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist, durch schriftliche Erklärung an den Präsident oder an das Sekretariat, erfolgen.

5.3 Mitglieder, die ihre Pflichten als Vereinsmitglieder nicht erfüllen, den Beschlüssen und Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch den Vorstand, ohne schriftliche Begründung, ausgeschlossen werden.



5.4 Es steht den Ausgeschlossenen zu, an der nächsten Mitgliederversammlung zu appellieren.

III. Organe

Art. 6
6.1 Die Organe des Vereins sind:

a) die Hauptversammlung
b) der Vorstand
c) Spezialkommissionen
d) die Rechnungsrevisoren

Art. 7
7.1 Der Hauptversammlung stehen folgende Befugnisse zu:

a) die Ernennung von Frei- und Ehrenmitgliedern
b) die Genehmigung des Jahresberichtes
c) die Genehmigung der Jahresrechnung, der Bilanz und die Decharge Erteilung an die verantwortlichen Organe
d) die Festsetzung des Voranschlages und der Jahresbeiträge
e) die Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren
f) die Wahl der Abgeordneten an kantonale Delegiertenversammlungen und andere Zusammenkünfte
g) die Beratung aller Geschäfte, die als Anträge des Vorstandes, von Spezialkommissionen oder durch die Mitglieder an die Hauptversammlung
geleitet werden
h) die Beschlussfassung über alle Geschäfte, deren finanzielle Tragweite
Fr. 2’000.— übersteigt (Angepasst gemäss Art. 8.3)
i) die Beschlussfassung über die Annahme, Ergänzung oder Abänderung der Statuten
k) die Auflösung des Vereins.

7.2 Die ordentliche Hauptversammlung zur Abnahme der Jahresrechnung, des Jahresberichtes, Vornahme der statutarischen Wahlen und Abwicklung der ihr sonst obliegenden Geschäfte findet jeweils im 1. Jahresquartal statt.

7.3 Zur ordentlichen Hauptversammlung sind die Mitglieder vom Vorstand mindestens 14 Tage zum Voraus durch Zirkular und unter Aufzählung der Traktanden einzuladen.

7.4 Über Geschäfte, die nicht als Traktandum auf der Einladung vermerkt sind, oder nicht als Anträge aus dem Mitgliederkreis spätestens 5 Tage vor der Hauptversammlung schriftlich an den Präsidenten eingereicht werden, kann nicht Beschluss gefasst werden.

7.5 Außerordentliche Hauptversammlungen werden durch den Vorstand einberufen, so oft er dies als nötig erachtet. Er muss eine Hauptversammlung ebenfalls einberufen, wenn 1/5 der Aktiv-, Frei- und Ehrenmitglieder die Einberufung schriftlich verlangt.

Art. 8
8.1 Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, umfassend Präsident, Vizepräsident, Sekretär, Kassier und die nötige Anzahl Beisitzer.

8.2 Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf eine Amtsdauer von 2 Jahren gewählt. Er konstituiert sich selbst mit Ausnahme des Präsidenten, der von der Hauptversammlung gewählt wird. Die Vorstandsmitglieder sind wiederwählbar.

8.3 Dem Vorstand obliegen die Führung und Erledigung aller Vereinsangelegenheiten, soweit diese nicht von der Hauptversammlung selbst behandelt oder erledigt werden. In allen Angelegenheiten steht ihm das Vorberatungsrecht und das Recht zur Antragstellung an die Hauptversammlung zu. In finanzieller Hinsicht hat er eine Kompetenz bis Fr. 2’000.-- pro Geschäft.

8.4 Der Vorstand vertritt den Verein gegenüber Behörden, anderen Organisationen und der Öffentlichkeit.

Art. 9
9.1 Der Präsident leitet sowohl die Verhandlungen der Hauptversammlung als auch diejenigen des Vorstandes und sorgt für die Vollziehung der gefassten Beschlüsse. Er verfasst den Jahresbericht.

9.2 Die Ausarbeitung des Vereinsprogramms obliegt dem Vorstand.

9.3 Der Präsident hält sich über Stand und Entwicklung der Gewerbe- und Verbandspolitik auf dem Laufenden. Der Präsident oder ein Vertreter nimmt, soweit möglich, an den Versammlungen und Veranstaltungen von Berner KMU, insbesondere an den Delegiertenversammlungen, den Sitzungen der Bernischen Gewerbekammer sowie an den Präsidenten- und Landesteilkonferenzen teil.

9.4 Der Sekretär führt über alle Verhandlungen ein Protokoll, das jeweilen von ihm und dem Präsidenten zu unterzeichnen ist. Er besorgt die Korrespondenzen und übrigen schriftlichen Arbeiten.

9.5 Der Kassier besorgt das Kassa- und Rechnungswesen und schliesst alljährlich auf 31. Dezember die Rechnung des Vereins ab.

9.6 Die Beisitzer wirken an allen Verhandlungen des Vorstandes mit und haben gleich den übrigen Mitgliedern Beratungs-, Antrags- und Stimmrecht. Sie verpflichten sich, die ihnen zugewiesene Aufgaben gewissenhaft.

9.7 Die rechtsverbindliche Unterschrift des Vereins führen der Präsident, (im Verhinderungsfall der Vizepräsident), der Sekretär oder der Kassier, je zu zweien kollektiv.

Art. 10
10.1 Die Spezialkommissionen werden von der Hauptversammlung oder vom Vorstand zur Behandlung bestimmter Fragen eingesetzt. Nach Erfüllung ihrer Aufgaben werden sie aufgelöst.

Art. 11
11.1 Die Amtsdauer der von der Hauptversammlung gewählten zwei Rechnungsrevisoren beträgt 2 Jahre. Die Wahl ist so vorzunehmen, dass jedes Jahr der amtsältere Revisor ausscheidet und durch einen anderen ersetzt wird. Der austretende Revisor ist vor Ablauf von 2 Jahren nicht neu wählbar.

11.2 Die beiden Rechnungsrevisoren haben das gesamte Kassa- und Rechnungswesen sowie die Jahres- und Vermögensrechnung zu prüfen und sich vom Vorhandensein der Vermögenswerte zu überzeugen. Sie erstatten der Hauptversammlung schriftlichen Bericht und Antrag. Mindestens einer der beiden Revisoren muss zudem an der ordentlichen Hauptversammlung zur mündlichen Auskunftserteilung anwesend sein.

IV. Finanzen

Art. 12
12.1 Die Einnahmen des Vereins bestehen aus
a) den Jahresbeiträgen
b) den Zinsen auf dem Vereinsvermögen
c) Erträge, Zuwendungen, Werbungen
d) Erträgen aus Veranstaltungen.

12.2 Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder ist in jedem Falle ausgeschlossen.

V. Schlussbestimmungen

Art. 13
13.1 Die Beschlüsse der Hauptversammlung sowie des Vorstandes werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

13.2 Die Wahlen erfolgen offen, sofern die Versammlung nichts anderes beschliesst, und mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

Art. 14
14.1 Zu einer Änderung dieser Statuten bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der an der Hauptversammlung anwesenden Stimmberechtigten.

Art. 15
15.1 Zur Auflösung des Vereins bedarf es der Zustimmung von 2/3 aller Mitglieder. Ist die Liquidationsversammlung mangels Beteiligung nicht beschlussfähig, wird eine zweite Versammlung einberufen, an der die Auflösung des Vereins durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann.

15.2 Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss mindestens 4 Wochen vor der Haupt-versammlung dem Vorstand eingereicht werden.

15.3 Sobald die Hauptversammlung die Liquidation des Vereins beschlossen hat, ist der Vorstand zu dessen unverzüglicher Auflösung verpflichtet.

15.4 Ein allfällig verbleibender Vermögensüberschuss ist Berner KMU zur 10-jährigen Aufbewahrung zuhanden einer späteren Neugründung zu übergeben. Bildet sich während dieser Zeit kein neuer Verein mit dem gleichen Ziel und Zweck wie der liquidierte, so verfällt das Vermögen zur freien Verwendung an Berner KMU.

Art. 16
16.1 Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 30. November 1977. Also beraten und angenommen durch die Hauptversammlung vom 28. Februar 2008.

16.2 Statutenänderung: Art. 3, Aufnahme neue Mitglieder, wurde von der Versammlung am 8. März 2018 einstimmig angenommen.

16.3 Diese Statuten treten sofort nach ihrer Annahme in Kraft und ersetzen diejenigen vom 28. Februar 2008. Einstimmig angenommen durch die Hauptversammlung vom 3. September 2020.